Wucherpfennig_Steuerrecht_Ikon

Berufsrecht der Steuerberater

Steuerberaterhaftung und Gebührenrecht

Die Haftungsrisiken des Steuerberaters beruhen längst nicht mehr nur auf Fehlern in der steuerlichen Sachbearbeitung, d.h. gegenüber dem (ehemaligen) Mandanten.

Erhebliche Risiken (finanzielle und auch strafrechtliche) drohen dem Steuerberater, nachdem er – oder seine Haftpflichtversicherung – in den Fokus des Insolvenzverwalters seines (ehemaligen) Mandanten gerückt ist. Die langjährige Berufserfahrung von Rechtsanwältin Ute-Brigitta Wucherpfennig in einer interdisziplinären Sozietät mit insolvenzverwaltenden und steuerberatenden Kollegen hilft, hier schnell Gefahren aufzudecken und zu vermeiden.

Die Abwehr hieraus drohender Inanspruchnahmen, jeweils in enger Abstimmung mit der hinter dem Steuerberater stehenden Versicherung, ist daher erforderlich.

Auch die Finanzämter gehen verstärkt dazu über, den Steuerberater auf Grundlage des § 71 Abgabenordnung für Steuerschulden seiner (ehemaligen) Mandanten in Haftung zu nehmen, auch hier bedarf er der anwaltlichen Unterstützung, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Nahezu der „Klassiker“ der Beratungspraxis sind die gebührenrechtlichen Streitigkeiten, meist im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens von Zurückbehaltungsrechten. Hier kann in der Regel schnell durch anwaltliche Hilfe Handlungssicherheit geschaffen werden.