Wucherpfennig_Erbrecht_Ikon

Erbschaftsteuer
Schenkungssteuer

  1. Erbschaftsteuer / Privatvermögen

Häufig wird ein Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Erben einsetzen (sogenanntes „Berliner Testament“). Diese Entscheidung beruht oft auf der Annahme, nur so die gewünschte Absicherung des längstlebenden Ehepartners zu erreichen.

So wünschenswert die entsprechende Absicherung des Längstlebenden ist, handelt es sich doch in der Regel um die erbschaftsteuerlich ungünstigste Entscheidung.

Tatsächlich stehen weitere Handlungsoptionen zur Verfügung, die zu einer geringeren Erbschaftsteuerschuld bei gleicher Absicherung des Längstlebenden führen.

Diese und andere Punkte bespreche ich gerne in einem persönlichen Beratungstermin mit Ihnen.

  1. Erbschaftsteuer / Unternehmen

Das Bundesverfassungsgericht hat im November 2006 das Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, da die einzelnen Vermögensarten mit unterschiedlichen Wertansätzen berücksichtigt wurden, was bei gleichen Steuersätzen zu erheblicher Ungleichbehandlung der Vermögensarten führte.

Zum 01.01.2009 ist dann das sogenannte Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft getreten, das wiederum eine erhebliche Verschonung für betriebliches Vermögen vorsah. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin am 17.12.2014 entschieden, dass zwar grundsätzlich eine Verschonungsregelung für betriebliches Vermögen erforderlich ist um den Bestand der Unternehmen zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten, der in 2009 festgelegte Umfang ging dem Gericht jedoch zu weit. Es bedurfte daher eines erneuten Gesetzentwurfes, den das Bundeskabinett am 08.07.2015 beschlossen hat. Die wesentlichen Änderungen finden Sie nachstehend gegenübergestellt:

Übersicht der Neuregelungen gemäß Gesetzentwurf vom 8. Juli 2015
(Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/)

Die Diskussion dauert an; ob der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung in Kraft tritt, ist fraglich.

Fest dürfte jedoch stehen, dass kleine Betriebe (bis zu 3 Mitarbeitern bzw. Betriebe mit 4 bis 10 bzw. 15 Mitarbeitern) weiter im wesentlichen verschont bleiben, bzw. eine Verschonung erlangen können.

Warum besteht auch für diese Unternehmer Handlungsbedarf?
  • Zunächst betrifft die steuerliche Verschonung ausschließlich Betriebsvermögen.

Intelligente Regelungen für das Privatvermögen bleiben erforderlich.

  • Die Erbfolge muss gerade für den Fall des unerwarteten Eintritts des Erbfalls geregelt sein. Dies nicht nur, um böse Überraschungen, u.a. durch das Problem minderjähriger Erben oder die nicht ausreichende Versorgung der (noch jungen) Familie, zu vermeiden. Es bedarf nicht nur einer erbrechtlichen Regelung, sondern es gibt auch hier erbschaftsteuerliche Optimierungsmöglichkeiten.
  1. Beratung des Erben

Für den Erben selbst besteht unverzüglicher Handlungsbedarf, wenn er steuerlich bisher nicht erfasstes Vermögen (Schwarzgeld, (Auslands-)Immobilien) im Nachlass feststellt.

Darüber hinaus besteht für die Erben Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vertretung gegenüber Banken, dem Nachlassgericht und dem Grundbuchamt, ebenso bei Erstellung der Erbschaftsteuererklärung.

Besondere Anforderungen stellt das Vorliegen einer Erbengemeinschaft. Hier kann frühzeitige anwaltliche Beratung über Rechte und Pflichten sowie notwendige Verfahrensschritte Streit vermeiden, der häufig zu langwierigen erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.