Wucherpfennig_Medizinrecht_Ikon

Arztstrafrecht

Vielfach werden arzthaftungsrechtliche Schadensersatzverfahren begleitet durch Strafverfahren mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung. Eine Abstimmung der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Vorgehensweise in den jeweiligen Verfahren ist zwingend geboten. Grundlegend für die Entscheidung in jedem Verfahren sind die Feststellungen des Sachverständigen. Bereits dem frühen Verfahrensstadium der Bestimmung des Sachverständigen und Formulierung der Fragestellung an den Sachverständigen ist daher ganz entscheidende Bedeutung beizumessen. Soweit erforderlich, sind eigene Gutachten einzuholen. Dies wird häufig im Strafverfahren verkannt und ist sicherlich eine Besonderheit des Arztstrafrechtes.

Neben diesem Verfahren treten vermehrt Verfahren, die im Zusammenhang mit der Neuregelung der Korruptionssachverhalte im Gesundheitswesen und der Komplexität der Abrechnungsverfahren stehen, auf. Es handelt sich hier um Ermittlungsverfahren wegen Falschabrechnung oder Korruption, Abrechnungsbetrug oder Untreue. Vielfach werden hier Verfahren auch unter Zuhilfenahme steuerlicher Ermittlungsoptionen betrieben. Daher sind steuerliche Sachverhalte ebenfalls zu berücksichtigen.
(Siehe auch Steuerstrafrecht)

Ziel der Bemühungen von Rechtsanwältin Ute-Brigitta Wucherpfennig ist immer, eine Verfahrensbeendigung ohne medienwirksame Hauptverhandlung – die für beide Seiten belastend ist – herbeizuführen und erhebliche persönliche und berufliche Konsequenzen für den Betroffenen zu vermeiden. Frühzeitig sind, je nach Tatvorwurf, auch die berufsrechtlichen Auswirkungen für den Betroffenen, aber auch für seinen möglichen Praxispartner, zu berücksichtigen.

Gelingt eine solche frühzeitige Verfahrensbeendigung nicht, ist das Strafverfahren gut vorbereitet mit aller Konsequenz durchzuführen.